Die Mietkaution wird zu Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter hinterlegt und soll mögliche Ansprüche des Vermieters absichern. Eine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung einer Mietkaution besteht nicht. Dennoch empfiehlt es sich, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag zu vereinbaren.
Was ist eine Mietkaution?
Die Kaution ist eine Mietsicherheit, die zu Beginn des Mietverhältnisses beim Vermieter hinterlegt wird. Sie dient dazu, den Vermieter vor eventuellen Schäden an der Mietsache oder Ansprüchen aus dem Mietverhältnis abzusichern, z.B. Mietzinsansprüche, Nebenkostennachforderungen oder unterlassene Schönheitsreparaturen. Die Kaution kann in Form eines Geldbetrags, der sogenannten Barkaution, oder als Mietbürgschaft bei Banken oder Versicherungen hinterlegt werden.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Die Höhe der Mietkaution muss im Mietvertrag hinterlegt werden. Laut § 551 BGB darf die Höhe der Kaution bei privaten Mietverhältnissen höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Damit ist die reine Netto-Kaltmiete ohne die anfallenden Nebenkosten wie Heiz-, Strom- und Wasserkosten gemeint.
Wann muss die Kautionszahlung getätigt werden?
In der Regel verlangt der Vermieter die volle Kautionshöhe vom Mieter bei der Unterschrift des Mietvertrags oder spätestens bis zum Einzug. Der Mieter ist jedoch berechtigt, bei einer Barkaution die Geldsumme in drei Monatsraten zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig und fortlaufend weiterzuführen. Im Mietvertrag kann das Recht auf eine Ratenzahlung der Kaution nicht ausgeschlossen werden.
Welche Arten der Mietkaution gibt es?
Die gängigste Art der Mietkaution ist die Barkaution, hier zahlt der Mieter höchstens die Summe von drei Nettokaltmieten auf ein Kautionskonto des Vermieters ein. Für die Mietsicherheit in Form eines Sparbuchs gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der ersten Option wird dem Vermieter ein auf den Namen des Mieters laufendes Sparbuch mit einem Sperr- und Pfändungsvermerk zugunsten des Vermieters übergeben. Bei der zweiten Form wird dem Vermieter ein auf den Namen des Mieters lautendes Sparbuch ohne Vermerk übergeben. Hier sollte der Vermieter die Bank darüber informieren, dass er im Besitz des Sparbuches ist.
Eine andere Art der Mietkaution ist die Bürgschaft. Bei dieser erhält der Vermieter eine Verpflichtungserklärung des Bürgen. Der Bürge haftet für Mietrückstände und Sachschäden und übernimmt im Schadensfall die Zahlung. In den meisten Fällen bürgen Familienmitglieder. Lässt sich allerdings kein Bürge finden, können Kautionskassen eine mögliche Alternative sein. Kautionskassen sind Versicherungen oder Banken, die dem Mieter ermöglichen, dem Vermieter die Kaution in Form einer Bürgschaftsurkunde zu überreichen.
Rückzahlung der Kaution
Der Vermieter ist frühstens nach vollständiger Räumung der Wohnung zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Da der Vermieter zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht endgültig absehen kann, ob ihm Ansprüche gegen den Mieter zustehen, hat er eine sogenannte Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten.
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