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Einfriedung und Nachbarrechtsgesetz

21 Jan

Um ein Grundstück zu umschließen und nach außen abzuschirmen, greifen viele Hausbesitzer zu einer Einfriedung. Dies kann aber nicht ohne Weiteres geschehen, denn es gibt Vorschriften, an welche sich die Grundstücksbesitzer halten müssen. Diese Regelungen befinden sich nicht nur in den Bauordnungen, sondern auch im sogenannten Nachbarrechtsgesetz. Welche Vorschriften dieses Gesetz beinhaltet und worauf Immobilieneigentümer bei der Einfriedung achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist eine Einfriedung?

Einfriedungen sind bauliche Anlagen oder Bepflanzungen, durch welche ein Grundstück von den umliegenden Grundstücken oder Straßen abgegrenzt werden soll. Dies sind beispielsweise Zäune, Gitter, Hecken oder Mauern. Dabei verfolgen die Grundstückseigentümer unterschiedliche Ziele. Zum einen kann die Einfriedung dazu dienen, vor unerwünschter Einsicht auf das Grundstück zu schützen. Es kann aber auch verkehrsbedingte Einwirkungen wie Lärm oder Schmutz mindern.

Nachbarrechtliche Regelungen zur Einfriedung

Das Nachbarrechtsgesetz regelt das Nachbarrecht auf Ebene der Bundesländer. Da innerhalb einer Nachbarschaft unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen, sollen diese durch gesetzliche Regelungen zum Ausgleich gebracht werden. Somit soll der Frieden in der Nachbarschaft gefördert und die Kommunikation unter den Nachbarn erhalten werden. Grundsätzlich hat ein Eigentümer nach §903 BGB das Recht darauf, mit seinem Grundstück nach eigenen Wünschen zu verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen. Dieses Recht wird allerdings mit Rücksicht auf die Nachbarschaft eingeschränkt. Da das Nachbarschaftsrecht Ländersache ist, unterscheiden sich die darin geregelten gesetzlichen Rechte und Pflichten je nach Bundesland. Im Nachbarschaftsrecht regeln die Bundesländer, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer zur Einfriedung verpflichtet ist. Es wird auch geregelt, welche Beschaffenheit die Einfriedung haben sollte. So gibt das Nachbarrechtsgesetz beispielsweise die Höhe des Abstands von Bäumen oder Zäunen zum benachbarten Grundstück vor.

Verpflichtung zur Einfriedung

Da sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Regelungen zur Einfriedung eines Grundstücks befinden, besteht in Deutschland keine grundsätzliche Pflicht dazu. Ein Grundstückseigentümer ist nach dem Nachbarrechtsgesetz erst auf Verlangen seines Nachbars zur Einfriedung verpflichtet. Sollte der Nachbar keine Wünsche dazu äußern, darf der Grundstückseigentümer die Einfriedung seines Grundstücks selbst entscheiden. Hierbei muss er allerdings Vorschriften wie z.B. die geltenden Bebauungspläne oder städtische Satzungen beachten. Sollten solche Vorschriften nicht bestehen, muss sich die Einfriedung an die Ortsüblichkeit anpassen. Hierbei muss der Eigentümer bei der Wahl des Materials sowie der Höhe seiner Einfriedung also beachten, dass diese den ortsüblichen Verhältnissen entspricht.

Welche Regelungen gelten in meinem Bundesland?

Das Nachbarrechtsgesetz existiert in fast allen deutschen Bundesländern. Hamburg, Bayern, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sind dabei die Ausnahmen, denn hier existiert kein Nachbarrechtsgesetz. In diesen Bundesländern müssen sich die Grundstückseigentümer an die Bauordnungen sowie den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs halten. An das öffentliche Recht müssen sich die Eigentümer aus anderen Bundesländern selbstverständlich ebenfalls halten. Das öffentliche Recht hat Vorrang vor dem Nachbarrechtsgesetz.

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