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Kündigungsfristen eines Mietvertrages

16 Dez

Wie eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen muss, ist gesetzlich geregelt. Möchte einer der beiden Vertragsparteien ein unbefristetes Mietverhältnis ordentlich kündigen, gelten unterschiedlich lange Kündigungsfristen. Welche Fristen zu beachten sind und welche Reglungen das Gesetz vorsieht, betrachten wir in diesem Artikel näher.

Ordentliche Kündigung des Mieters

Laut § 573c BGB hat der Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Die Kündigung muss spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein, um zum Ablauf des übernächsten Monats das Wohnverhältnis beenden zu können. Als Werktage zählen hier alle Kalendertage außer die Sonn- und Feiertage. Die Wohndauer des Mieters nimmt keinen Einfluss auf die Kündigungsfristen. Eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel mit längeren Kündigungsfristen ist unzulässig, da sie den Mieter benachteiligen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit im Mietvertrag eine Mindestmietdauer zu vereinbaren, die maximal 4 Jahre andauern darf. In dieser Zeit verzichten sowohl der Mieter als auch der Vermieter auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Bei befristeten Mietverhältnissen wird oft eine ordentliche Kündigung für die gesamte Mietdauer ausgeschlossen.

Außerordentliche Kündigung des Mieters

Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen weder die gesetzlichen noch die vertraglichen Fristen eingehalten werden. Um das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, benötigt der Mieter einen nachvollziehbaren und gerechtfertigten Grund. Ein berechtigter Grund wäre, dass die Nutzung der Wohnung den gesundheitlichen Zustand des Mieters gefährdet. Eine gesundheitliche Gefährdung stellt beispielsweise starker Schimmelbefall dar. Erhebliche Wohnungsmängel wie zum Beispiel andauernde Lärmbelästigung oder ein langanhaltender und wiederholter Ausfall von Strom oder Heizkörpern berechtigt den Mieter ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung.

Sonderkündigungsrecht des Mieters

In bestimmten Fällen kann der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Gründe hierfür können schwere Mängel in der Wohnung sein, die das Leben in der Wohnung unzumutbar machen. Auch Vertragsverletzungen durch den Vermieter oder eine Mieterhöhung des Vermieters gelten als anerkannte Gründe. Der Mieter kann dann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens das Mietverhältnis kündigen.

Eine weitere Begründung für die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts kann sein, dass erhebliche Modernisierungsarbeiten bevorstehen. Hier muss der Mieter, nachdem er das Ankündigungsschreiben erhalten hat, bis Ende desselben Monats kündigen. Hält er sich an diese Frist, endet das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats.

Welche Kündigungsfristen gelten für den Vermieter?

Der Vermieter kann dem Mieter das Mietverhältnis nicht nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen, sondern muss sich auch an strenge Kündigungsfristen halten. Laut § 573c des BGB richten sich diese nach Länge der Mietdauer und können zwischen drei bis neun Monate andauern. Um das Mietverhältnis ordentlich kündigen zu können, benötigt der Vermieter einen berechtigten Grund. Mögliche Begründungen können eine Eigenbedarfskündigung oder eine geplante Sanierung des Hauses sein. Sollte der Mieter sich nicht an die vertraglichen Pflichten des Mietvertrages halten, indem er die Wohnung unerlaubt untervermietet oder gegen die Hausordnung verstößt, berechtigt dies dem Vermieter ebenfalls dem Mieter nach erfolgter Abmahnung die Wohnung fristgerecht zu kündigen.

 Fristlose Kündigung des Vermieters

Die Gründe einer fristlosen Kündigung können sich mit denen einer ordentlichen Kündigung decken. Sollte sich der Mieter etwas Schwerwiegendes zu Schulden kommen lassen, darf der Vermieter dem Mieter unter Umständen fristlos kündigen. Dazu zählen Gründe wie erhebliche und wiederholte Störungen des Hausfriedens, die Vernachlässigung des Wohnraumes oder das unerlaubte Betreiben eines Gewerbes in der Wohnung.

 

Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

 

Michelle Goral
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