Das Grundbuch - Aufschrift
In der Aufschrift im Grundbuch wird das zuständige Amtsgericht, das Band und das genaue Grundbuchblatt benannt.
Auch lässt sich hier bereits erkennen, ob es sich bei dem Grundstück um ein Erbbaugrundstück handelt (Vermerk „Erbbaugrundbuch“). Eine Unterscheidung, ob es sich um ein Wohneigentum oder beispielsweise Tiefgarage (Teileigentum) handelt, lässt sich ebenfalls schon treffen.
In diesen Fällen ist „Wohnungsgrundbuch“ oder „Teileigentumsgrundbuch“ auf der Aufschrift vermerkt. Handelt es sich um ein Wohneigentum auf einem Erbbaugrundstück wird „Wohnungserbbaugrundbuch“ vermerkt.
Die Aufschrift im Grundbuch wird häufig auch „Deckblatt“ genannt, es handelt sich um die selbe Seite im Grundbuch.
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Rechts finden Sie detailliertere Informationen zu den einzelnen Bereichen des Grundbuches.