DAS TIPPGEBERPROGRAMM VON STEINHAUS IMMOBILIEN

Was ist das Tippgeberprogramm von STEINHAUS Immobilien?

Wir verfügen über ein gut vernetztes Systems aus Kauf- und Verkaufsinteressenten. Dennoch ist uns die größte Herausforderung im Immobilienverkauf bewusst: die passende Immobilie für die Kaufinteressenten zu finden.

Deshalb bietet unser Tippgeberprogramm Ihnen für die Zusammenführung mit einem Eigentümer, der seine Immobilie über uns verkauft, eine attraktive Vergütung an.

Sie erhalten für Ihren Tipp, der zu einem erfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrages und einer Provisionsauszahlung an uns führt, 15% der erhaltenen Nettoprovision.

Beispielrechnung Tippgeberprovision:

Wir vermitteln eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 630.000,00 EUR. Die Netto-Courtage bei diesem Verkauf beträgt 6%.  Sie erhalten als Tippgeber nach Geldeingang bei uns eine Tippgeberprovision von 5.670,00 EUR.

JETZT TIPPGEBER WERDEN!

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Ihre Tippgeber-Daten

Teilen Sie uns Ihren Namen, Ihre Anschrift sowie Kontaktmöglichkeiten mit.

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Daten des Verkäufers

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Eigentümers, der die Immobilie verkaufen möchte.

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Objektdaten

Anschrift der zu verkaufenden Immobilie sowie gern weitere Informationen zum Objekt.

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Nachdem wir Ihren Tipp erhalten haben, setzen wir uns mit dem Eigentümer in Verbindung. Der Eigentümer weiß bereits durch Sie, dass wir ihn kontaktieren. In diesem Gespräch klären wir beispielsweise die weiteren Schritte und die mögliche Vermarktungsstrategie. Kommt infolge Ihres Tipps ein Maklervertrag zustande, sind Sie berechtigt, unsere Tippgeberprovision zu erhalten. Sobald die Immobilie erfolgreich verkauft wurde und wir die Provision des Käufers erhalten haben, zahlen wir Ihnen die Tippgeberprovision in Höhe von 15% der Nettocourtage aus.

Zuerst melden wir uns bei dem von Ihnen empfohlenen Eigentümer. Sofern ein Vertrag zustande kommt, informieren wir Sie als Tippgeber selbstverständlich. Möchte der Eigentümer sich lieber selbst bei uns melden? Das stellt kein Problem dar. Informieren Sie uns einfach im Vorfeld über die Kontaktaufnahme des Eigentümers. Wir werden uns dann nicht selbst beim Eigentümer melden.

Zunächst darf uns das Grundstück oder die Immobilie noch nicht bekannt sein. Weiterhin darf die Immobilie oder das Grundstück noch nicht in der Vermarktung gewesen sein. Zudem darf kein Vertragsverhältnis zu einem anderen Makler bestehen. Da wir im Großraum Hamburg als Makler tätig sind, sollte die Immobilie dementsprechend auch im Bereich Hamburg liegen. Der Eigentümer muss natürlich einverstanden sein, dass wir ihn kontaktieren.

Tippgeber kann jeder sein, außer der Eigentümer der Immobilie selbst sowie Ehe- oder Lebenspartner.

Die Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer) ist wettbewerbswidrig, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch ist zu vermeiden, dass der Laienwerber eine unzulässige Kaltakquise durch ungewünschte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) betreibt. Der Eigentümer muss natürlich einverstanden sein, dass Sie seine persönlichen Daten an Steinhaus Immobilien weitergeben.