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Die Grundsteuer wird reformiert

21 Feb

Bereits am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Grundsteuermodell für verfassungswidrig. Die Grundsteuer wurde bislang anhand von Einheitswerten berechnet, welche veraltet sind und somit die tatsächliche Wertentwicklung am Immobilienmarkt nicht mehr angemessen widerspiegeln. In den alten Bundesländern stammen diese Werte aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern aus 1935. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 eine Neuregelung bis zum Ende 2019 gefordert, die Länder sollten bis 2025 Zeit bekommen, um diese entsprechend umzusetzen. Die vom Bund vorgegebene Neuregelung, das sog. Bundesmodell, fordert Grundstückseigentümer nun zur Abgabe einer Erklärung auf, damit der Wert ihres Grundstücks festgestellt werden kann.

Das Bundesmodell

Das Bundesmodell knüpft an dem bisherigen Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer an. Daher wird auch künftig die Höhe der Grundsteuer mit der Formel „Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz“ berechnet.

Für alle Grundstücke sollen auf Basis des Stichtages 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. Hierfür ist keine Bestellung eines Gutachters zur Bewertung des Grundstücks nötig. Der Grundstückseigentümer selbst muss die notwendigen Angaben in einer Feststellungserklärung an das zuständige Finanzamt übermitteln. Für Wohngrundstücke sind verschiedene Angaben zu machen, wie z.B. die Größe und Lage des Grundstücks, der Bodenrichtwert, die Wohnfläche, die Art sowie das Baujahr des Gebäudes.

Die Aufforderung zur Einreichung dieser Angaben soll voraussichtlich Ende März dieses Jahres öffentlich bekanntgegeben werden. Ab dem 01. Juli können Grundstückseigentümer dann über die Steuer-Onlineplattform ELSTER ihre Feststellungserklärungen einreichen. Offiziell ist die bisher festgelegte Abgabefrist der 31. Oktober 2022.

Festsetzung der Grundsteuer

Mittels der eingereichten Informationen wird der Grundsteuerwert vom Finanzamt ermittelt. Darüber stellt das Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid aus und berechnet außerdem mithilfe einer festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag. Über den Grundsteuermessbetrag wird ebenfalls ein Bescheid ausgestellt. Die beiden Bescheide stellen die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer dar.

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt dann durch die Stadt oder Gemeinde, welche vom Finanzamt die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt bekommt.

Die errechnete Grundsteuer wird dann als Grundsteuerbescheid an den Grundstückseigentümer übermittelt. Ab dem Jahr 2025 ist die neu errechnete Grundsteuer auf Grundlage des Grundsteuerbescheids zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer.

Die Länderöffnungsklausel

Das Bundesmodell, welches mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde, wird nicht in allen deutschen Bundesländern umgesetzt. Die Mehrheit der Länder übernehmen dieses zwar, sie haben allerdings auch die Möglichkeit ihre eigenen Grundsteuergesetze zu erlassen. Durch die Aufnahme der sogenannten Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 des Grundgesetzes können die Länder vom Bundesmodell abweichende Regelungen treffen. So setzen Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Hessen ihre eigenen Grundsteuermodelle um. Grundstückseigentümer müssen sich also über die jeweiligen Regelungen informieren, die in ihrem Ort gelten.

Über das Hamburger Modell werden wir in Kürze einen eigenen Artikel verfassen und im Blog veröffentlichen.

 

Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

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