Das Grundbuch - Abteilung 1

In Abteilung 1 des Grundbuches werden die Eigentumsverhältnisse der jeweiligen Grundstücke eindeutig geklärt.

So ist für jede Nummer der Grundstücke im Bestandsverzeichnis exakt festgelegt, wer Eigentümer ist.

Es können natürliche oder auch juristische Personen als Eigentümer im Grundbuch in Abteilung 1 eingetragen werden. Juristische Personen lassen sich weiter in juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts unterscheiden.

Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstückes, wie beispielsweise Ehepaare, so müssen die jeweilige Eigentumsanteile in Bruchteilen angegeben werden – beispielsweise zu je ½. Einem Miteigentümer nach Bruchteilen steht ein bestimmter Bruchteil an der Sache als selbstständiges dingliches Recht zu.

 

Abteilung 1 – Gründe für den Eigentumsübergang

Abschließend wird der Grund für den Eigentumsübergang in Abteilung 1 benannt. Dies sind häufig

  • Zwangsversteigerung
  • Schenkung
  • Testament oder
  • Kaufvertrag

Hier ist auch immer das Datum zu finden, an dem das Eigentum übergegangen ist.

Rechts finden Sie detailliertere Informationen zu den einzelnen Bereichen des Grundbuches.

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