Das Grundbuch - Abteilung 3
In Abteilung 3 werden ausschließlich die finanziellen Belastungen, die Grundpfandrechte, welche auf dem Grundstück ruhen vermerkt. Wie in Abteilung II hat hier die Rangfolge eine hohe Bedeutung, denn diese entscheidet darüber, welche Forderungen als erstes befriedigt werden, wenn es beispielsweise zu einer Zwangsversteigerung kommt.
In Abteilung 3 werden folgende Eintragungen vorgenommen:
- Hypotheken
- Grundschulden
- Grundpfandrechte
- Sicherungsgrundschulden
- Rentenschulden
Die häufigste Eintragung ist die Grundschuld. Diese wird zumeist im Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstückes aufgenommen und direkt in das Grundbuch eingetragen. Anders als beispielsweise die Hypothek wird die Grundschuld nach Abzahlung nicht direkt aus dem Grundbuch gelöscht sondern meist bei Verkauf der Immobilie.
Das hat zum Vorteil, dass eine einmal eingetragene Grundschuld auch nach vollständiger Rückzahlung erneut aufleben gelassen werden kann ohne dass Notarkosten entstehen. Kommt es im Zuge des Verkaufs eines Grundstückes dann zur Löschung der Grundschuld, so muss der Verkäufer diese Kosten tragen, da er diese durch die Aufnahme der Grundschuld verursacht hat. Dies stellt sich in der Praxis als häufiger Irrtum bei vielen Eigentümern heraus. Da bekannt ist, dass der Käufer die Notargebühren trägt, wundern sich viele Verkäufer, dass sie nach der Unterzeichnung eines Kaufvertrages eine Rechnung des Notars erhalten.
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